Die gesetzliche Berechnung

Nach § 441 Absatz 3 BGB wird der vereinbarte Kaufpreis entsprechend dem Verhältnis zwischen dem wirklichen Wert und dem Wert in mangelfreiem Zustand zur Zeit des Vertragsschlusses herabgesetzt. Der Minderungsbetrag entspricht deshalb nicht automatisch einer Handwerkerrechnung oder einer frei gewählten Prozentzahl.

Für die Rechnung werden drei Größen benötigt: vereinbarter Kaufpreis, Wert ohne den betreffenden Mangel und wirklicher Wert. Unser Minderungsrechner setzt diese von Ihnen vorgegebenen Werte ins Verhältnis. Er ermittelt keine Marktwerte und stellt keinen Anspruch fest.

Anspruchsvoraussetzungen zuerst klären

Ausgangspunkt sind die Mängelrechte des § 437 BGB. Vertragsinhalt, Haftungsausschluss und die Voraussetzungen des Übergangs von Nacherfüllung zu weiteren Rechten müssen geprüft werden. § 441 BGB enthält außerdem besondere Regelungen, wenn auf einer Vertragsseite mehrere Personen stehen.

Die Entscheidung für eine Minderung sollte nicht allein auf einer ersten Kostenschätzung beruhen. Ist Umfang oder Ursache des Schadens noch unklar, kann eine abschließende Erklärung die weitere Auseinandersetzung erschweren. Vor einer rechtlichen Erklärung ist deshalb zu klären, welche Folgen Sie erreichen möchten.

Diese Unterlagen sind für die Bezifferung wichtig

  • Kaufvertrag und Vereinbarungen zur Beschaffenheit
  • Technische Feststellungen zur Ursache und zum Umfang des Mangels
  • Vorhandene Bewertungen zum maßgeblichen Zeitpunkt
  • Bisherige Mängelanzeigen, Fristsetzungen und Antworten
  • Angaben zu bereits gezahlten Kaufpreisbestandteilen

Bei einer Hamburger Eigentumswohnung kann die Abgrenzung von Schäden am Sonder- und Gemeinschaftseigentum zusätzliche Fragen aufwerfen. Auch dann ersetzt die reine Rechenformel weder die Bewertung der Immobilie noch die Prüfung des richtigen Anspruchsgegners.

Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen

Stand: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; die Bewertung Ihres Falls erfordert die konkreten Unterlagen.