Vorschüsse und Abrechnung

Nach § 28 WEG werden zunächst Vorschüsse zur Kostentragung und zu Rücklagen beschlossen. Nach Ablauf des Jahres entscheiden die Eigentümer über Nachschüsse oder die Anpassung der beschlossenen Vorschüsse. Der Verwalter erstellt dafür die Jahresabrechnung. Der Vermögensbericht enthält unter anderem den Stand der Rücklagen.

Vergleichen Sie den Beschluss mit Gesamt- und Einzelabrechnung. Stimmen Abrechnungszeitraum, zugrunde gelegte Anteile und die für einzelne Kosten verwendeten Schlüssel? Eine Abweichung zwischen monatlicher Zahlung und späterem Ergebnis ist nicht allein deshalb ein Fehler; entscheidend sind die tatsächlichen Ansätze und die beschlossene Abrechnung.

Einzelne Kosten gezielt untersuchen

Markieren Sie konkrete Positionen, die unklar erscheinen. Bei einer Rechnung interessiert nicht nur die Bezeichnung, sondern auch, ob die Leistung die Gemeinschaft betrifft und welchem Zeitraum sie zugeordnet wurde. Bei einer Verteilung nach Verbrauch sind die zugrunde gelegten Messdaten relevant.

Die Zahlungspflicht gegenüber der Gemeinschaft ist nicht mit der Umlagefähigkeit gegenüber einem Mieter gleichzusetzen. Vermietende Eigentümer müssen die mietrechtliche Betriebskostenabrechnung gesondert prüfen. Eine WEG-Abrechnung sollte deshalb nicht unverändert als Mieterabrechnung übernommen werden.

Vor einer Auseinandersetzung

Erstellen Sie eine kurze Liste aus Position, Betrag, Frage und vorhandenem Beleg. Fordern Sie nachvollziehbare Erläuterungen beziehungsweise Einsicht in die zugrunde liegenden Unterlagen an. Behalten Sie dabei etwaige Fristen für eine Beschlussanfechtung im Blick.

Die rechnerische Prüfung kann Fehler sichtbar machen. Ob daraus eine Nachforderung, eine Korrektur oder ein gerichtliches Vorgehen folgt, hängt von Beschlusslage und Sachverhalt ab.

Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen

Stand: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; die Bewertung Ihres Falls erfordert die konkreten Unterlagen.