Was erworben wird
§ 1 ErbbauRG beschreibt das veräußerliche und vererbliche Recht, auf oder unter der Oberfläche eines Grundstücks ein Bauwerk zu haben. Welche Nutzung und welche weiteren Pflichten vereinbart sind, ergibt sich aus Erbbaurechtsvertrag und Grundbuchunterlagen.
Prüfen Sie Restlaufzeit, Zweckbestimmung und Zustimmungserfordernisse. Fragen zur Finanzierung, Veräußerung, Belastung und zu späteren Umbauten können im Vertrag näher geregelt sein. Auch Regelungen zum Heimfall und zum Ablauf des Rechts verdienen eine gesonderte Prüfung.
Laufende Belastung verstehen
§ 9 ErbbauRG betrifft den Erbbauzins. Für die wirtschaftliche Bewertung müssen aktueller Zahlbetrag, Anpassungsklauseln und gegebenenfalls bereits angekündigte Änderungen bekannt sein. Aus dem heutigen Jahresbetrag lässt sich ohne Vertragsprüfung nicht zuverlässig die gesamte künftige Belastung ableiten.
Bei einem Erwerb in Hamburg können Informationen des Landesbetriebs Immobilienmanagement und Grundvermögen eine erste Orientierung bieten. Entscheidend bleiben aber der konkrete Vertrag und der jeweilige Grundstückseigentümer. Allgemeine städtische Informationen gelten nicht automatisch für jedes private Erbbaurecht.
Unterlagen für die Entscheidung
- Erbbaurechtsvertrag und sämtliche Nachträge
- Erbbaugrundbuch und relevante Belastungen
- Aktuelle Erbbauzinsabrechnung und Anpassungsschreiben
- Angaben zur Restlaufzeit und vorhandenen Verlängerungsvereinbarungen
- Erforderliche Zustimmungen und Finanzierungsbedingungen
Vergleichen Sie Kaufpreis und laufende Lasten erst, wenn diese Informationen belastbar vorliegen. Eine verbindliche Bewertung sollte auch berücksichtigen, wie lange Sie die Immobilie nutzen und welche Verfügungsmöglichkeiten für Sie wichtig sind.
Rechtsgrundlagen & weiterführende Quellen
Stand: 28. September 2026. Allgemeine Orientierung; die Bewertung Ihres Falls erfordert die konkreten Unterlagen.